Carlo Collodi Schule - Aufnahme und Voraussetzungen
Die Carlo Collodi Schule beschult Schülerinnen und Schüler, bei denen die Entwicklung im emotionalen Erleben und sozialem Handeln beeinträchtigt ist. Sie können trotz begleitender Unterstützung an anderen allgemeinbildenden Schulen nicht mehr oder noch nicht inklusiv gefördert werden. Ihre Schulerfahrungen sind fast immer geprägt von Misserfolgen und Ausgrenzungserlebnissen. Viele Schülerinnen und Schüler kommen mit erheblichen Lernrückständen. Sie haben ein negatives Selbstbild und Lernblockaden entwickelt.
In die Carlo Collodi Schule kommen Schülerinnen und Schüler, die
- durch sehr aggressives Verhalten auffallen (u.a. Verstöße gegen Regeln im Umgang mit Mitschülern und Lehrkräften oder gegen andere Normen der Schule) durch ihr destruktives Verhalten Unterricht verhindern
- eine geringe Arbeitsmotivation zeigen
- nicht oder nur begrenzt gruppenfähig sind
- sich ängstlich zurückziehen und abkapseln
- kaum Möglichkeiten haben, Kontakt zu anderen aufzunehmen
Weiter besuchen Schülerinnen und Schüler mit einer Autismus-Spektrums-Störung die Carlo Collodi Schule. Sie benötigen eine Lernumgebung, die ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit, Verlässlichkeit, Eindeutigkeit und Konstanz gewährleistet. Die alltägliche Unterstützung bezieht personelle, räumliche und zeitliche Bedingungen mit ein.
Aufnahme
Voraussetzung für die Aufnahme ist ein sonderpädagogisches Fördergutachten. Die Landesschulbehörde stellt damit den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung fest. Zusätzlich kann auch ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Bereich Lernen festgestellt werden.
Ist der Förderbedarf festgestellt und ist ein Schulplatz frei, lädt die Carlo Collodi Schule zu einem Gespräch ein. Es dient dem gegenseitigen Kennenlernen und der Besprechung von Erwartungen. Anschließend entscheidet die Schulleitung in Absprache mit den jeweiligen Schulbereichsleitungen über die Aufnahme. Bei positiver Entscheidung ist außerdem eine Kostenzusage des zuständigen Schulamtes bezüglich der Übernahme der anteiligen Schulkosten notwendig.